: Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräte gemäß BGV D8
Für Ihre Sicherheit tun wir die richtigen Dinge
Warum prüfen?
§23 (2) Wiederkehrende Prüfungen
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschliesslich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Was wird geprüft?
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte — im Weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.
Was sind Winden, Hub- und Zuggeräte?
§2 (1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zu Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
Seile durch Trommeln, Treibscheiben, Spille, Klemmbacken oder von Hand über Rollen bewegt werden,
Ketten durch Kettensterne, Kettennüsse, Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen bewegt werden oder
Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.
Leistung
Mettler ElektroAntriebstechnik bietet Ihnen
Auf Wunsch Prüfungsdurchführungen in betriebsfreien Zeiten
Beschaffung und Austausch von Ersatzteilen
Durchführung erforderlicher Reparaturen
Durchführung von Prüfungen nach BGV D8
Flaschenzüge
Kettenzüge
Maschinenheber
Seilzüge
Wagenheber, deren Funktion und Bremsfähigkeit, sowie die höchstzulässige Tragfähigkeit
Einschränkung des Haftungsrisikos
Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
Individuelle Service- und Beratungsleistungen rund um die Sicherheit von Hub- und Zuggeräten
Kennzeichnung durch Prüfplakette
Optimierung von Wartungs-und Instandhaltungsprozessen
Weniger Ausfallzeit und Betriebssicherheit durch Unfallverhütung